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Wenn Sie einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung stellen, wird von Ihnen ein Kostenvorschuss von 40 € verlangt.

Nach einer abgeschlossenen Verhandlung wird dann die Gebühr festgelegt und mit dem Kostenvorschuss abgerechnet.
Die Schiedsfrauen/Schiedsmänner beurteilen dann, nach Umfang des Verfahrens, wie hoch die Gebühr ist.

Zum Beispiel:
Bei einer erfolgreichen Schlichtung mit einfachem Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von
     21,00 € * anzurechnen; 50 % davon muss die Schiedsperson an die Gemeinde abführen.
 +  10,00 € für Schreibauslagen (pro Blatt 50 ct)
 +    3,45 € für die Auslagen in tatsächlicher Höhe (z.B. Kosten für die Zustellurkunde)
     34,45 € der Kostenüberschuss in Höhe von 5,55 € wird mit einer Kostenrechnung zurück erstattet.

Wenn nun das Verfahren einen größeren Umfang oder eine größere Schwierigkeit des Falls vorliegt, kann die Schiedsperson die erhöhte Gebühr von 38,00 € ** festlegen.
Dazu kommen dann wieder Auslagen und Schreibgebühren.

Wo finden Sie eine vorgerichtliche Schlichtung mit solchen niedrigen Kosten ?? 

* Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (1)

** Niedersächsisches Gesetz über die Gemeindliche Schiedsämter § 47 (